Impressum
Anschrift
Heik Spedition GmbH
Altenwerder Hauptstraße 6
21129 Hamburg
Telefon: 040 / 78 91 62-0
Telefax: 040 / 78 91 62-22
E-Mail:
USt-ID
DE325626266
Heik Spedition GmbH, Sitz in Hamburg, Amtsgericht Hamburg HRB 70473
Geschäftsführer: Roy Böttcher
Amtsgericht Hamburg HRB 70473
AGB
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), Fassung von 2017. Die ADSp enthalten auch für die Haftung des Frachtführers und des Spediteurs Abweichungen von den gesetzlichen Haftungsbegrenzungen.
ADSp zum herunterladen, PDF (deutsch / englisch)
Vereinbarungen betreffend der Einhaltung des Mindestlohngesetztes, PDF (download)
Freistellungsvereinbarung und Informationspflichten aufgrund von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers alle ihm aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) obliegenden Pflichten in seinem Betrieb einzuhalten. Hiervon sind insbesondere - aber nicht abschießend - umfasst:
- entsprechend §20 MiLoG ein Arbeitsentgelt an seine im Inland beschäftigten Arbeitnehmer/innen mindestens in Höhe des Mindeslohns nach §1 Abs.2 MiLoG spätestens zu dem in §2 Abs.1 MiLoG bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem:
- Aufträge des Auftraggebers nur selbst durchzuführen. Soweit der Auftragnehmer für die Durchführung des Transportes einen Nachunternehmer beauftragen will, bedarf die Beauftragung des Nachunternehmers der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
- nur solche weiteren Nachunternehmer und Verleihbetriebe einzusetzen und/oder nur den Einsatz solcher Nachunternehmer zuzulassen, die entsprechend §20 MiLoG das dort genannte Arbeitsentgelt rechtzeitig an ihre Arbeitnehmer/innen zahlen.
- nur solche weiteren Nachunternehmer und Verleihbetriebe einzusetzen und/oder nur den Einsatz solcher Nachunternehmer zuzulassen, welche sich ihrerseits gegenüber dem Subunternehmer schriftlich zur Einhaltung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben - oder inhaltsgleicher Vorgaben - verpflichtet haben.
- auf Verlangen des Auftraggebers geeignete Nachweise darüber zu erbringen, dass er die in dieser Vereinbarung genannten Pflichten sowie die ihm aufgrund Mindeslohngesetzes (MiLoG) obliegenden Pflichten erfüllt.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren unwiderruflich dazu, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter, einschließlich - aber nicht abschließend - von
- Forderungen der eigenen Arbeitnehmer des Subunternehmers
- Forderungen der Arbeitnehmer weiterer Nachunternehmer und beauftragten Verleihbetrieben
- behördlichen Forderungen einschließlich etwaig rechtskräftig festfesetzter Bußgelder - soweit zulässig - sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskostenkosten rechtsverbindlich freizustellen sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Subunternehmer oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten beruhen.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn dem Subunternehmer gegenüber zivilrechtliche Ansorüche eigener Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmern weiterer Nachunternehmer geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mindeslohngesetz (MiLoG) stehen, oder wenn gegen den Subunternehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist und das Ordnungswidrigskeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) steht.
5. Zusätzlich zu der Pflicht des Subunternehmers zur Haftungsfreistellung verpflichtet sich der Subunternehmer für jeden Fall des Verstoßes gegen die ihm aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten sowie für jeden Fall der Verletzung der in dieser Vereinbarung übernommenen Pflichten zur Zahlung einer in das Ermessen des Auftraggebers gestellte Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen.
Für den Fall des Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) durch den Subunternehmer sowie auch für den Fall des Verstoßes des Subunternehmers gegen die von ihm in dieser Vereinbarung übernommenen Pflichten ist der Auftraggeber außerdem berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.